Arbeitgeber können Inflationsausgleichsprämie gewähren

Arbeitgeber können Inflationsausgleichsprämie gewähren

Am 25. Oktober 2022 wurde das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft. Mit Artikel 1 des oben genannten Gesetzes wurde § 28 des Umsatzsteuergesetzes dahingehend geändert, dass vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und für die Lieferung von Wärme über das Wärmenetz ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt. Mit Artikel 2 des vorgenannten Gesetzes wird in § 3 des Einkommenssteuergesetzes eine neue Nummer 11c eingefügt. Damit sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei. Die Steuerfreiheit führt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.