Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte

Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte

Regelungen für Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte auf Internetseite des Zolls eingestellt

Die Regelung für Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte wurde nunmehr auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) unter der Rubrik Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz eingestellt. Danach ist eine Anrechnung von Kost und Logis auf den gesetzlichen Mindestlohn zulässig.

Die land- und forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen, die unter den Geltungsbereich des TV- Mindestentgelt fallen, können die zwei unterschiedlichen Forderungen, bestehend aus der Forderung des Arbeitnehmers auf das Entgelt für geleistete Arbeitsstunden und aus die Forderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Gestellung von Unterkunft bzw. Verpflegung, welche im (Arbeits)Vertrag definiert sein müssen, aufrechnen. Es kann auch dann zu einem Auszahlungsbetrag kommen. Solange sich die Aufrechnung in den Grenzen der Sachbezugswerte befindet, wird sie als unkritisch vom Zoll betrachtet. Sollten die Sachbezugswerte überschritten werden, ist von einer weitergehenden Prüfung auszugehen.

Unabhängig davon können auch zwei getrennte Verträge, also ein Arbeitsvertrag und ein „Zeitmietvertrag über eine Werkwohnung“ abgeschlossen werden. In diesem Fall sind zwei getrennte Zahlungsvorgänge vorzunehmen. Eine Aufrechnung, so dass nur ein Auszahlungsbetrag entsteht, ist nicht möglich. (siehe Muster eines Zeitmietvertrages zum downloaden im Mitgliederbereich)